Allgemeine Geschäftsbedingungen

Um die flüssige Lesbarkeit der einzelnen Positionen zu gewährleisten, wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die männliche Form angewandt. In dem Text ist jedoch jede Form der geschlechtlichen Zugehörigkeit mit einbezogen und soll auch so verstanden werden.

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt 

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Nutzung eines Reisemobiles. Zwischen dem Eigentümer (UNICATOS Camper Pascal Noack) und dem Nutzer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Nutzungsvertrag, Anwendung finden. 

Der Nutzer gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Eigentümer schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§651a-I BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. 

Bestandteil des Nutzungsvertrages ist auch das vom Nutzer und dem Eigentümer vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner. 

2. Vertragsabschluss 

Zur Reservierung eines bestimmten Mietzeitraums muss eine Buchungsanzahlung 

in Höhe von 25% des gesamten Mietpreises geleistet werden. 

Erst nach Erhalten der schriftlichen Buchungsbestätigung ist die Buchung für den 

Vermieter verbindlich und  der UNICATOS Camper  gilt als reserviert. 

Mit der Überweisung der Buchungsanzahlung erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen von UNICATOS Camper Pascal Noack an. 

Es gelten die zur Zeit des Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ist inklusive. 

3. Stornierung 

Der Eigentümer gewährt dem Nutzer ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:

  • Kostenfrei bis 100 Tage vor vereinbartem Mietbeginn, die Anzahlung wird erstattet
  • 30% des Brutto-Nutzungsentgelt vom Tag des Vertragsabschlusses bis 51 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
  • 50% des Brutto-Nutzungsentgelt vom 50. bis 31 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
  • 75% des Brutto-Nutzungsentgelt vom 30. bis 21 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
  • 90% des Brutto-Nutzungsentgelt vom 20. bis 11 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
  • 100% des Brutto-Nutzungsentgelt ab 10 Tage vor vereinbarten Mietbeginn

Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag durch den Nutzer übernommen, ist der Eigentümer zur sofortigen Kündigung des Nutzungsvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Nutzers berechtigt. Der Eigentümer ist auch zur Schadenminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig anderen Nutzern anzubieten, solange der Nutzer nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restnutzungszeit nicht mehr übernehmen und statt dessen Schadensersatz nach Ziffer 2. leisten wird. 

Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. 

Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist dennoch der volle Mietpreis zu zahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. 

4. Rücktritt und Kündigung durch UNICATOS Camper Pascal Noack

Bis zwei Wochen vor Reiseantritt kann die Buchung von UNICATOS Camper Pascal Noack abgesagt werden, wenn die Reise durch nicht vorhersehbare, außergewöhnliche Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, wie z.B. in Fällen höherer Gewalt. 

In diesem Fall erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis, natürlich ohne Abzug zurück. 

Außerdem können wir zurücktreten, wenn die Anzahlung oder Zahlung nicht fristgerecht bei uns eintrifft. 

5. Mietzeitraum 

Der Mietzeitraum ist die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit werden je angefangener Stunde 4€ in Rechnung gestellt. Wird durch die Überschreitung eine nachfolgende Vermietung verhindert, so trägt der Mieter die entstehenden Kosten. 

6. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Nutzungszeit 

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin am Sitz des Vermieters zu übernehmen. Das Fahrzeug kann jedoch frühestens um 14 Uhr abgeholt werden. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am Sitz des Vermieters während der im Vertrag vereinbarten Zeiten bis 14 Uhr zurückzugeben. 

Das Fahrzeug ist in frisch gereinigtem und voll getankten Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so werden die dann erforderlichen Reinigungskosten entsprechend von der im Mietpreis vereinbarten Kaution einbehalten. 

Die UNICATOS Camper Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge – Bei Nichtbeachtung des Rauchverbots werden 200,00€ einbehalten. 

7. Nutzungsentgelt, Zahlungen, Kaution 

Das Nutzungsentgelt wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen), Schmierstoff (soweit während des Nutzungszeitraums benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Nutzers. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Eigentümer zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Nutzer diese insbesondere unter Begutachtung seiner Verpflichtungen nicht vermeiden konnte. 

Durch das Nutzungsentgelt sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Nutzungszeitraum mit abgegolten, die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 11 sowie für Wartungs- und Verschleißreparaturen gemäß Ziffer 10. 

Die Kilometerbegrenzung beträgt – soweit nicht anders vereinbart – 300 km pro Tag. 

Die Übergabe- und Endreinigungspauschale von 75€ (inkl. Innen-Endreinigung) wird zusätzlich zum Tagespreis berechnet. Diese enthält folgende Leistungen: Betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, 2 Warnwesten, Frischwasserbefüllung, Stromkabel und Adapterkabel. Eine Liste der übernommenen Gegenstände ist Bestandteil des Mietvertrages.

WICHTIG: Die grobe Innenreinigung (Rückgabe des Fahrzeugs „besenrein“) ist immer vom Nutzer durchzuführen. Die Außenreinigung muss vom Nutzer durchgeführt werden. 

Ansonsten muss eine zusätzliche Reinigungsgebühr von 75€ bei Rückgabe nachbezahlt werden. 

Was ist unter „Außenreinigung“ zu verstehen? 

Das Fahrzeug muss vom groben Schmutz und Dreck befreit sein. Eine Reinigung mit klarem Wasser ist ausreichend. Insektenrückstände sind zu entfernen. Bei Verwendung von Dampfstrahlern ist sehr vorsichtig mit Aufklebern und Dichtungslippen umzugehen. Waschanlagen dürfen NICHT benutzt werden. 

Sollte sich das Fahrzeug in einem allgemein sauberen Außenzustand befinden, so muss keine gesonderte Reinigungsgebühr bezahlt werden. 

Was ist unter „besenrein“ zu verstehen? 

Das Fahrzeug muss vom Nutzer komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Der Frischwasser- und Abwassertank müssen entleert und ausgespült sein. Der Kühlschrank, die Spüle und der Herd bzw. die Gaskocher müssen ausgewischt sein. 

Was ist mit Haustieren? 

Haustiere sind Grundsätzlich nicht erlaubt.

WICHTIG: Bei Vertragsschluss ist die Buchungsanzahlung in Höhe von 25% fällig, bei Abholung ist der Restbetrag in bar zu bezahlen oder 14 Tage vor Abholung zu überweisen. 

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe 1500,00 € bezahlt werden. Der Kautionsbetrag ist in bar oder durch Überweisung zu hinterlegen. 

Zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen notiert. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. 

Diese befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen. 

Der Eigentümer ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtsumme (Nutzungsentgelt) und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeugs der gebuchten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. 

Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Nutzer schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter Ziffer 2 dargestellten Folgen. 

Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage, in der Hauptsaison 7 Tage. Ausnahme bei kurzfristigen Buchungslücken. 

8. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges 

Das Mindestalter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und müssen im Mietvertrag bei Fahrzeugübergabe eingetragen werden. 

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Bei Verstoß hat der Eigentümer/Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Mietfahrzeugs verursachten Schaden uneingeschränkt. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Nutzer das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet der Fahrer persönlich. Der Nutzer ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des Fahrzeuges die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. 

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig. Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. 

9. Obhutspflicht und Diebstahlschutz

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern und die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. 

Zum eigenen Schutz der Mieter und vor Diebstahl ist das Fahrzeug mit verschiedenen Sicherungsmaßnahmen ausgerüstet. Als Mechanischer Schutz verfügt das Fahrzeug über das serienmäßige Lenkradschloss. Dieses ist bei verlassen des Fahrzeuges einzurasten.

Des Weiteren ist eine zusätzliche Getriebesperre eingebaut. Diese muss bei Verlassen des Fahrzeuges ebenfalls eingelegt werden. Dazu muss im Rückwärtsgang der Knopf in der Mittelkonsole  betätigt werden. Zum Lösen wird der passende Schlüssel benötigt.

Als besondere Schutzmaßnahme ist eine Alarmanlage verbaut. Die Alarmanlage kann über den Fahrzeugschlüssel oder die Fernbedienung „Scharf geschaltet“ bzw. entschärft werden. In beiden Fällen wird gleichzeitig die Zentralverriegelung aktiviert. Zum Schutz vor Diebstahl, kann das Fahrzeug im Falle eines Falles über GPS geortet werden. In einem solchen Fall ist unter allen Umständen sofort der Vermieter telefonisch zu kontaktieren. Über Fernzugriff kann dann das Fahrzeug stillgelegt und vom Fahrzeugdieb nicht mehr gestartet werden.

Der Schutz der persönlichen Daten der Mieter ist uns besonders Wichtig und wird zu keinem Zeitpunkt durch den Vermieter verletzt. 

Das Ortungssystem ist nur für den Zweck des Diebstahlschutzes verbaut und wird garantiert keines Falls für die Ortung des Mieters verwendet.

Besonders sind die in der Bordmappe des Campingfahrzeuges befindlichen Bedienungsanleitungen, Hinweise und Merkblätter noch einmal zu lesen und sorgfältig zu befolgen. So können Schäden durch falsches Verhalten und falsche Bedienung ausgeschlossen werden. 

Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den folgenden Ländern nutzen mit der Ausnahme der Länder in denen Krieg geführt wird und/ oder Unruhen herrschen: 

Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, England, Frankreich, Finnland, Griechenland, Niederlande, Island, Irland, Italien, Kroatien und sämtliche Länder Ex Jugoslawiens, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Slowakei, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkei ( europäischer Teil ), Ungarn, Vatikanstadt. 

Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrzeugversicherung (insbesondere Vollkasko-Schutz und Schutzbrief) kein Versicherungsschutz. 

Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs- und Zollbestimmungen sind Mieter und Mietreisende selbst verantwortlich.  Eine Reise in Krisen- oder Kriegsgebiete ist verboten.

Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

11. Wartung und Reparatur 

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der 

Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 50.- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters 

in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 12). 

Versagt der Kilometerzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen. 

11. Versicherungsschutz 

Das Fahrzeug ist Vollkaskoversichert (vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung: 1500 €). Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch nichtverkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege usw., entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. 

Neben den allgemeinen Anschlüssen sind auch Glas- und Reifenschäden nicht versichert. Für derartige Schäden muss der Kunde selbst aufkommen. Ebenso sind Schäden am Interieur und der Ausstattung welche durch den Campinggebrauch entstehen, nicht in der Vollkaskoversicherung abgedeckt. Hier kann eine Zusätzliche Innenraumversicherung separat abgeschlossen werden. 

Verkehrsunfälle ohne Fremdbeteiligung 

Sind zum Beispiel Unfälle, bei denen sich das Fahrzeug durch Kontrollverlust überschlägt oder das Fahrzeug beim Rückwärtsfahren gegen einen Baum prallt. Verkehrsunfälle ohne Fremdbeteiligung sind Unfälle, bei denen keine Dritte Partei involviert ist. 

Abdeckung von Schäden durch das Versicherungsunternehmen 

In der oben genannten Versicherung sind Schäden abgedeckt, wenn: 

- Es sich um einen Straßenverkehrsunfall handelt bzgl. der Definition des Versicherungsunternehmers 

- Es sich nicht um Fahrlässigkeit handelt 

- Es sich nicht um eine Situation handelt, die Ausschlüsse betrifft 

Straßenverkehrsunfall 

Die Definition eines Straßenverkehrsunfalls gemäß Versicherung lautet: ein Unfall, in den ein anderes Fahrzeug, ein Fußgänger oder ein Tier verwickelt ist. 

Fahrlässigkeit 

Dies ist der Fall, wenn der Fahrer und/oder die Beifahrer sich nicht an das Gesetz oder die Allgemeinen Bestimmungen halten. Hier ein paar Beispiele, bei denen das Versicherungsunternehmen nicht für entstandene Schäden aufkommt: 

- Wenn betrunken oder unter Drogen gefahren wird 

- Wenn zu schnell gefahren wird (siehe Geschwindigkeitsbegrenzung) 

- Wenn eine rote Ampel überfahren wird 

- Wenn durch Wasser/ Sumpf gefahren wird, obwohl der Wasserstand höher als die Achse des Fahrzeuges ist 

- Bei falscher Anwendung von Kupplung, Getriebe und Motor des Fahrzeugs 

Ausschlüsse 

Schäden, die nicht vom Versicherungsunternehmen übernommen werden: 

- (Brand)Schäden, die durch Zigaretten, Streichhölzer oder Feuerzeuge etc. entstanden sind 

- Schäden, die durch Stehen auf dem Dach des Fahrzeuges oder der Motorhaube entstanden sind 

- Schäden, die durch das (Durch-) Befahren von Wasser entstanden sind 

- Schäden an persönlichen Gegenständen 

Geschwindigkeitsbegrenzung 

Es gelten die Geschwindigkeitsbegrenzungen der jeweiligen Länder. Der Kunde hat sich über die örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu informieren. 

Diebstahl 

Der Diebstahl des Fahrzeuges ist nur dann versichert, wenn der Kunde sich verantwortlich gezeigt hat, er darauf geachtet hat, dass das Fahrzeug verschlossen war und er alle originalen Schlüssel, die ihm zuvor ausgehändigt wurden, zurückgeben kann. Raub des Fahrzeuges stellt eine Ausnahme dar. 

Das Fahrzeug ist mit einer Alarmanlage und Getriebeschaltsperre ausgerüstet, diese ist bei verlassen des Fahrzeuges im Rückwärtsgang einzulegen. 

Reifenschaden 

Das Minimalprofil der Reifen beträgt 6mm (3mm für Ersatzreifen). Reifenschäden sind nicht versichert. Damit die Reise im Falle einer Reifenpanne fortgesetzt werden kann, kann der Reifen repariert oder ersetzt werden. Ein Ersatzrad befindet sich unter dem Fahrzeug. Da keine reparierten Reifen akzeptiert werden, muss der beschädigte Reifen bei der Rückgabe bezahlt werden. 

(Sand) Sturm 

Falls der Kunde in einen (Sand) Sturm gerät, hat dieser das Fahrzeug zu stoppen und eine Schutzstelle zu suchen. Falls dies nicht möglich ist, kann ganz langsam weiter gefahren werden. 

Polizeibericht ist Pflicht 

Bei einem Unfall oder Diebstahl wird ein vollständiger Polizeibericht verlangt. Wenn bei einem Unfall die Möglichkeit besteht Fotos zu machen, ist dies immer hilfreich. 

Abschleppkosten 

Bei Pannen aufgrund von mechanischen Fehlern trägt die Autovermietung die Abschleppkosten. Vor Beauftragung eines örtlichen Abschleppunternehmens ist UNICATOS Camper zu verständigen. Im Falle eines Unfalls oder Fahrlässigkeit gehen die Abschleppkosten zu Lasten des Kunden. 

„Rückerstattungskosten“ 

Die Verwaltungskosten bzgl. eines Schadens, die so genannten Rückerstattungskosten, muss der Kunde übernehmen. 

Unsere Versicherungsbedingungen können sich kurzfristig und ohne Vorankündigung ändern. Gleiches gilt auch für alle weiteren Angaben und Informationen. 

12. Haftung des Mieters/Pflichten des Mieters 

Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Besuch von Motorsportveranstalltungen und Festivals ist mit den Fahrzeugen von UNICATOS Camper nicht gestattet. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. 

Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die 

abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. 

Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte 

Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 14) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. 

Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. 

§ 41 Abs.1I Ziff. 6 StVO – verursacht werden. 

Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Punkten 7 und 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. 

Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. 

Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl-und Kühlwasserstandes. Ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. 

Weitere Pflichten des Nutzers: 

Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen und befestigten  Straßen verwendet werden. Offroadfahrten sind nicht zulässig. Bei Fahrzeugausfall muss sich der Nutzer um die Schadensbehebung kümmern. Der Eigentümer ist unverzüglich zu kontaktieren um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Nutzers. D.h. das Fahrzeug muss vom Nutzer – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabeort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) für Heimreise usw.). 

Bei sonstigen Mängeln, welche während der Nutzungszeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Wasserpumpe, usw.) hat der Nutzer eine Mitwirkungspflicht: Eine VW-Vertragswerkstatt, Wohnmobil-/ Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Eigentümer/Vermieter ist zwingend erforderlich. 

Die Kosten der Reparatur werden dem Nutzer bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet. 

WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise – entstehen keine Schadensersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Eigentümer. 

Der Nutzer ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.)

Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln: 

a) Entweder der Nutzer übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall 

Rückerstattung 1 Tag 

b) Oder: Falls der Nutzer trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser 

verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (Achtung: 

Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 

Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt. 

Bußgelder und Strafverfahren

Kommt es zu Verkehrsdelikten (Geschwindigkeitsverstöße und Parkverstöße ect.) und der Vermieter wird hierzu von den Behörden kontaktiert, so ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, den Namen sowie Adresse des Mieters/Fahrers an die Behörden weiterzuleiten. Sämtliche Kosten aus einem solchen Verfahren gehen zu Lasten des Mieters/Fahrers. Hiebei wird eine Bearbeitungsgebühr von 15€ erhoben.

13. Haftung des Eigentümers 

Der Eigentümer stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, stellt er ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet die geleisteten Zahlungen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. 

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt. 

14. Verhalten bei Unfällen 

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Punkt 11). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Es werden von UNICATOS Camper Pascal Noack nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter. 

15. Abtretungsverbot 

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen. 

16. Speicherung von Personaldaten 

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang damit erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung  DSGVO zu verarbeiten und zu speichern. 

17. Gerichtsstand 

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters. 

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Wichtige Informationen: 

Bei Vertragsanschluss ist die Buchungsanzahlung in Höhe von 25% fällig, der Restbetrag ist 14 Tage vor Abholung zu überweisen oder bei Abholung in bar zu bezahlen. 

Erst nach Erhalten der schriftlichen Buchungsbestätigung ist die Buchung für den 

Vermieter verbindlich und der UNICATOS Camper gilt als reserviert. 

Die Reinigungs- und Servicepauschale beträgt 75€. 

Bei der Übergabe befindet sich das Fahrzeug in einem gereinigten Zustand. 

 

Sollte  das Fahrzeug in einem nicht gereinigten Zustand zurückgegeben werden, 

erheben wir eine zusätzliche Reinigungsgebühr von 75€. (Bei Haustieren 100€ zusätzlich) 

Die beigefügten allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages 

und werden anerkannt. 

 

Im Mietpreis ist die Vollkasko mit 1500€ SB und der europaweite Schutzbrief inbegriffen.

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